==ZvD== Zentralrat der vertriebenen Deutschen e.V.

Satzung


Präambel


" Am Anfang von Verständigung und Versöhnung muß das Ende von Unrechtshandlungen und Lügen stehen."

§1

Name und Sitz der Vereinigung

Die Vereinigung trägt den Namen: Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen.

Sie ist eine Vereinigung im Sinne von Artikel 25
EUROPÄISCHE MENSCHENRECHTSKONVENTION und hat ihren Sitz in Stuttgart.

§2

Zweck und Aufgabe der Vereinigung

I

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 52 Abgabenordnung. Er wahrt die Interessen der aus ihrer angestammten Heimat vertriebenen deutschen Bevölkerung Ostdeutschlands und der als Minderheit vertriebenen deutschen Bevölkerung aus anderen Ländern.

II

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

III

Die Mittel des Zentralrates der vertriebenen Deutschen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus der Vereinigung.

IV

Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Zentralrates der vertriebenen Deutschen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Entlohnung begünstigt werden.

V

Bei Auflösung des Zentralrates der vertriebenen Deutschen oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine durch Mitgliederbeschluß zu bestimmende, gemeinnützige Organisation der deutschen Vertriebenen.

§3

Ziele des Zentralrates der vertriebenen Deutschen

I

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen bekennt sich zu allen Punkten der Charta der deutschen Heimatvertriebenen und ist bestrebt, mit allen Gruppierungen der Vertriebenen und der nach wie vor in ihrer Heimat Verbliebenen, die der Auslöschung ihrer Identität Einhalt gebieten wollen, zusammenzuarbeiten und ihre Rechte und Interessen wirksam zu vertreten.

II

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen will mit allen Personen, die bereit und gewillt sind, Heimatrecht, Selbstbestimmungsrecht und Völkerrecht ernsthaft durchzusetzen, ohne Rücksicht auf parteipolitische Interessen, zusammenarbeiten.

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen sieht es als seine Pflicht an, sich auch für die Vertreibungsopfer anderer Nationalitäten einzusetzen und deren Rechte nach Kräften zu verteidigen und diesen Rechten solidarisch Geltung zu verschaffen.

III

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen lehnt jede Form der Anwendung von Gewalt und die Zusammenarbeit mit gewaltbereiten Personen oder Gruppen ab nach dem Grundsatz, daß nur das Unrecht Gewalt anwenden muß, um sich durchzusetzen zu können.

IV

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen wendet sich entschieden gegen Verniedlichung, Verdrängung und Vergessen des im Zusammenhang mit dem an der ostdeutschen Bevölkerung und an den deutschen Volksgruppen, die als Minderheiten in fremden Staaten lebten, begangenen Vertreibungsverbrechen und gegen die Aufrechterhaltung des nach wie vor bestehenden Unrechtes.

V

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen sieht es als seine Pflicht an, alle Verträge, die im Zusammenhang mit der Oder – Neiße - Linie stehen und die ohne Beteiligung und Befragung der betroffenen Bevölkerung abgeschlossen wurden, auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.

VI

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen will sich in Zukunft der durch den Verlust der Heimat im Alter immer stärker auftretenden seelischen Not der deutschen Vertriebenen annehmen.

VII

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen lehnt das den deutschen Vertriebenen abverlangte Sonderopfer ab. Die Folgen des letzten Krieges hat die gesamte deutsche Bevölkerung in Gesamtverantwortung zu tragen. Für das bisher einseitig von den deutschen Vertriebenen verlangte Sonderopfer wird ein Ehrensold für diesen Personenkreis gefordert.

VIII

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen verurteilt die bis zum heutigen Tage entschädigungslos stattfindende Nutzung des Eigentums der deutschen Vertriebenen durch Fremde.

IX

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen wird sich für die sozialen Angelegenheiten - wie die 1992 vorgenommenen Rentenkürzungen und andere Versorgungsfragen der deutschen Vertriebenen – einsetzen, die heute wegen des Verlustes von Unterlagen im Zuge der Vertreibung durch bürokratische Maßnahmen noch einmal geschädigt werden.

X

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen fordert ein ausgewogenes, dem Schicksal und dem Bevölkerungsanteil der deutschen Vertriebenen angemessenes moderates Programm und einen entsprechenden Anteil an Sendezeiten in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

XI

Der Zentralrat der Vertriebenen Deutschen wird sich für eine wirkliche Ächtung und Verurteilung aller Vertreibungsverbrechen in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft einsetzen.

Er erstrebt die Wiederherstellung der deutschen Verwaltung in den Ostgebieten des deutschen Reiches in seinen völkerrechtlich anerkannten Grenzen auf friedlichem Wege.

XII

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen fordert die Beendigung des immer noch andauernden Vertreibungsverbrechens an der in Abs. IV bezeichneten deutschen Bevölkerung auf der Grundlage humaner, rechtsstaatlicher, demokratischer und geläuteter christlicher Werte.

XIII

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen fordert das Ende der von Kommunisten und ihren Helfershelfern 1945 begonnenen völligen Auslöschung der Identität, der Kultur und der Geschichte der in Artikel IV bezeichneten Bevölkerung.

XIV

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen vertritt den Standpunkt, daß niemandem die Pflicht auferlegt werden darf, sich zu einer Schuld bekennen zu müssen, die er persönlich nicht zu vertreten hat. Jedermann steht das Recht zu, Täter für ein Verbrechen, das an ihm persönlich begangen wurde, anzuklagen. Verträge machen Verbrechen nicht ungeschehen.

XV

Der Zentralrat der Vertriebenen Deutschen fordert die Rücknahme jeglicher Kürzungen von gesetzlichen festgelegten staatlichen Mitteln an die deutschen Vertriebenen. Die deutschen Vertriebenen haben mit ihrer Arbeit über Jahrzehnte die Finanzierung der Heimatverbände und Folklore - Gruppen der nichtvertriebenen deutschen Bevölkerung mit erwirtschaftet. Sie haben deshalb nach Ansicht des Zentralrates der vertriebenen Deutschen nicht nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung auf dieser gesellschaftlichen Ebene, sondern auch einen rechtlichen Anspruch auf Finanzierung der notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung und Weiterentwicklung ihrer eigenen Kultur aus der Staatskasse, ohne dafür dankbar sein zu müssen.

§4

Die Mitgliedschaft

I

Der Zentralrat der vertriebenen Deutschen besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

II

Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die Schaden durch Vertreibung im Sinne der unter „Aufgaben“ festgelegten Begriffe erlitten hat oder sich für die Ziele des Zentralrates der vertriebenen Deutschen einsetzen will.

III

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und wird durch Bestätigung wirksam. Ordentliche Mitglieder, natürliche und juristische Personen, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

IV

Als außerordentliche Mitglieder gelten vor allem alle Gruppierungen der Heimatvertriebenen in Deutschland. Für außerordentliche Mitglieder werden keine Beiträge erhoben.

§5

Der Mitgliedsbeitrag

I

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt am Beginn des Kalenderjahres in voraus.

II

Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

§6

Organe des Zentralrates der vertriebenen Deutschen

Organe des Zentralrates der vertriebenen Deutschen sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§7

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Sie sind zu protokollieren und für Mitglieder und Vorstand bindend.

§8

Der Vorstand

I

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter, dem Kassenwart und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und/oder einer seiner Stellvertreter ist der gesetzliche Vertreter des Zentralrates der vertriebenen Deutschen, gem. § 26 BGB.

II

Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, nach seinen Aufgabengebieten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

III

Die Vorstandswahlen finden alle zwei Jahre statt. Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 26.02.1995 in Stuttgart, von den Gründungsmitgliedern mit Nachtrag vom 12.05.2007.